Der Veranstalter kann den Einlass verweigern, wenn- der Besucher keine gültige Eintrittskarte besitzt,
- der Besucher sich nicht ausweisen kann oder will ,
- der Besucher eine Kontrollmaßnahme seiner Bekleidung, Taschen oder Behältnisse verweigert,
- der Besucher erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonstigen berauschenden Mitteln steht,
- der Besucher Waffen oder gesetzlich verbotene Gegenstände (siehe § 5) bei sich führt,
- gegen den Besucher ein Hausverbot besteht,
- der Besucher erkennbar beabsichtigt, den Veranstaltungsablauf zu stören, Gewalt auszuüben oder dazu anzustiften,
- der Besucher im Vorfeld durch Kundgabe von rassistischen, menschenverachtenden oder fremdenfeindlichen Äußerungen in Wort, Bild oder Verhalten auffällt.
In diesem Fall hat der Besucher keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.