Hausordnung

Hausordnung
  • § 1 Geltungsbereich der Hausordnung
    1. Die Hausordnung gilt für den Besuch der Veranstaltungen Nikkis Raversamstag Open Air Rave, Nikkis Spring Rave Indoor Festival und Nikkis Castle Open Air Rave veranstaltet durch Nikki Koch (im Folgenden nur noch genannt: Veranstalter). Diese gilt für das vom Veranstalter ausgewiesene Festivalgelände, die ausgewiesenen Parkplätze und Zufahrts- sowie Ausfahrtswege. 
    2. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte erkennt jeder Besucher die Gültigkeit dieser Hausordnung an. Diese gilt auch, wenn das ausgewiesene Veranstaltungsgelände in sonstigen Fällen betreten wird.
  • § 2 Hausrecht
    1. Das Hausrecht obliegt dem Veranstalter.
    2. Der von ihm eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, im Namen des Veranstalters das Hausrecht auszuüben und durchzusetzen. Gemäß dieser Hausordnung und den gesetzlichen Vorschriften ist dieser dazu berechtigt verhälltnismässige Kontrollen durchzuführen und gegebenenfalls das Hausrecht durchzusetzen.
  • § 3 Einlass des Besuchers
    1. Einlass ist nur für Besucher ab 16 Jahren. Der Veranstalter ist berechtigt, zur Überprüfung des Alters geeignete Legitimationspapiere (z.B. Personalausweis) zu fordern.

      Der Einlass erfolgt nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person (mindestens 18 Jahre alt) und mit einem sogenannten „Muttizettel“. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

    2. Einlass wird nur gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte gewährt und nur dann, wenn der Besucher die Bedingungen dieser Hausordnung erfüllt.
    3. Mit dem Einlass werden die Eintrittskarten entwertet. Für einen wiederholten oder mehrmaligen Einlass kann vor Ort bei Nikkis Raversamstag ein Wiedereinlassband gekauft werden, ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass.
    4. Eine Rücknahme oder ein Umtausch der Eintrittskarte ist nicht möglich.
    5. Der Besucher willigt in Kontrollmaßnahmen seiner Bekleidung und mitgebrachten Taschen und Behältnisse aus Sicherheitsgründen ein.
    6. Der Veranstalter kann den Einlass verweigern, wenn
      1. der Besucher keine gültige Eintrittskarte besitzt,
      2. der Besucher sich nicht ausweisen kann oder will ,
      3. der Besucher eine Kontrollmaßnahme seiner Bekleidung, Taschen oder Behältnisse verweigert,
      4. der Besucher erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonstigen berauschenden Mitteln steht,
      5. der Besucher Waffen oder gesetzlich verbotene Gegenstände (siehe § 5) bei sich führt,
      6. gegen den Besucher ein Hausverbot besteht,
      7. der Besucher erkennbar beabsichtigt, den Veranstaltungsablauf zu stören, Gewalt auszuüben oder dazu anzustiften,
      8. der Besucher im Vorfeld durch Kundgabe von rassistischen, menschenverachtenden oder fremdenfeindlichen Äußerungen in Wort, Bild oder Verhalten auffällt.

      In diesem Fall hat der Besucher keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.

  • § 4 Aufenthalt des Besuchers auf dem Veranstaltungsgelände
    1. Der Besucher hat sich so zu verhalten, dass der Veranstalter, andere Besucher und Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden.
    2. Den Anweisungen des Veranstalters und des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist unbedingt Folge zu leisten.
    3. Brandschutzeinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht, auch nicht nur vorübergehend, verstellt, versperrt, verhangen oder sonst beeinträchtigt oder missbraucht werden.
    4. Es ist dem Besucher verboten,
      1. den Veranstaltungsablauf zu stören,
      2. strafbare oder ordnungswidrige Handlungen vorzunehmen oder andere Besucher zu gefährden,
      3. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder pyrotechnische Gegenstände zu zünden,
      4. Eigentum des Veranstalters zu beschmieren, zu bekleben, zu beschädigen oder zu entfernen,
      5. Absperrungen zu umgehen oder erkennbar nicht dem Besucher zugängliche Bereiche zu betreten oder dabei behilflich zu sein,
      6. das Veranstaltungsgelände zu verunreinigen,
      7. menschenverachtende, rassistische oder homophobe oder sonstige radikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten,
      8. ungenehmigt Getränke und Lebensmittel zu verkaufen,
      9. Ton-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen für den gewerblichen und/oder kommerziellen Gebrauch zu machen, sofern dies vom Veranstalter zuvor nicht ausdrücklich und schriftlich erlaubt wurde,
      10. außerhalb der Toilettenräume seine Notdurft zu verrichten
    5. Bei einem Verstoß kann der Veranstalter, seine Bevollmächtigten oder der eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst den Besucher aus der Veranstaltung verweisen. In diesem Fall hat der Besucher keinen Anspruch auf erneuten Einlass oder Erstattung des Eintrittspreises. 
  • § 5 Verbotene Gegenstände
    1. Folgende Gegenstände sind auf dem Gelände verboten:
      1. Waffen aller Art,
      2. Drogen, Betäubungsmittel, K.o.-Tropfen und Legal Highs (z.B. Badezusätze), soweit nicht zweifelsfrei ein ärztliches Dokument die Notwendigkeit der Mitnahme und Nutzung bestätigt,
      3. Laserpointer,
      4. Ätzende oder leicht entzündbare Substanzen (z.B. Sprüh-Deos, Haarspray),
      5. Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, pyrotechnisches Material, Fackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer oder sonstige pyrotechnischen Effekte,
      6. rassistische, fremdenfeindliche, links- und rechtsradikale Propagandamittel, insbesondere solche von für verfassungswidrig erklärten oder sonst verbotenen Parteien oder Vereinigungen,
      7. Masken (z.B. Sturmhauben), die nicht ersichtlich kostümierenden Zwecken dienen und Motorradhelme,
      8. Getränke und Speisen jeder Art, soweit der Besucher nicht gesundheitsbedingt bzw. medizinisch indiziert hierauf angewiesen ist; der Besucher hat die Ausnahme zu belegen.
      9. Flaschen und sonstige Trinkbehälter,
      10. Stühle-, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten (z.B. Styroporwürfel),
      11. Drohnen und andere unbemannte Luftfahrzeuge,
      12. Tiere jeder Art und Größe
  • § 6 Aufzeichnungen des Veranstalters
    Mit Betreten des Geländes erklärt sich der Besucher einverstanden, dass Foto-, Film- und Videoaufnahmen von ihm gemacht und für Marketingmaßnahmen im Print- und Onlinebereich (darunter soziale Netzwerke/Medien) des Veranstalters genutzt werden.
  • § 7 Sicherheit
    1. Fluchtwege; Rettungswege und Treppen dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.
    2. Den Anweisungen des Veranstalters und des Sicherheits- und Ordnungsdienstes oder der Polizei ist unbedingt Folge zu leisten.
    3. Es handelt sich um eine Musikveranstaltung. Musik ist geeignet, aufgrund der Lautstärke Gesundheitsschäden und Hörschäden hervorzurufen. Der Besucher wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein längerer Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zur Musikanlage gesundheitsschädlich ist.
    4. Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung zu unterbrechen oder abzusagen.
  • § 8 Haftung des Veranstalters
    1. Der Veranstalter haftet für beim Besucher verursachte Schäden , soweit sie von ihm oder seinen Helfern grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Das Betreten der ausgewiesenen Festivalbereiche erfolgt auf eigene Gefahr
    2. Für beim Besucher vom Veranstalter oder seinen Helfern verursachte Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haftet der Veranstalter hingegen in vollem Umfang, also für jede Art von Fahrlässigkeit und für Vorsatz.
    3. Für Diebstähle auf dem Veranstaltungsgelände haftet der Veranstalter nicht.